Unterhaltsberechnung

Eine Unterhaltsberechnung ist in vielen Fällen kompliziert und hängt von Faktoren ab, die nicht eindeutig zu bestimmen sind. Zumeist gibt es bei Unterhaltsklagen ein großes Prozessrisiko, weshalb eine außergerichtliche Einigung oft vorteilhaft ist. Ist der Wille zu einer außergerichtlichen Verständigung bei beiden Parteien vorhanden, das Verhältnis aber zu belastet um zu einem befriedigendem Ergebnis zu kommen, gibt es die Möglichkeit eine Einigung durch ein Mediationsverfahren zu erzielen.

Grundsätzlich gilt für die Unterhaltsberechnung:

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. In diese ist das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Das anrechenbare Einkommen bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen. In besonderen Fällen können auch weitere Belastungen abgezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Unterhaltes aber ein restliches Einkommen in Höhe von 1160 € verbleiben. Andernfalls muss die Unterhaltszahlung entsprechend gekürzt werden. Auf den zu zahlenden Unterhaltsbetrag ist das Kindergeld hälftig anzurechnen.

Die Höhe des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Verfügt nur der Unterhaltspflichtige über Einkommen, so ​wird von dessen anrechenbarem Einkommen ein eventuell zu zahlender Kindesunterhalt abgezogen. Von dem Restbetrag sind 4,5/10 als Unterhalt zu zahlen. Auch hier muss dem Unterhaltszahlenden ein restliches Einkommen von in der Regel 1280 € verbleiben.

Verfügen beide Parteien über eigenes Einkommen, wird die Unterhaltsberechnung komplizierter. Hier sind vielfältige Fragen zu beachten, was in der Regel eine ausführliche rechtliche Beratung notwendig macht.

Wird kein Unterhalt gezahlt, obwohl eine Seite über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist es oft nicht möglich ein langwieriges Gerichtsverfahren abzuwarten. Hier gibt es die Möglichkeit im Eilverfahren eine richterliche Anordnung zu erwirken, nach der ein bestimmter Betrag vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtes zu zahlen ist.

wird von dessen anrechenbarem Einkommen ein eventuell zu zahlender Kindesunterhalt abgezogen. Von dem Restbetrag sind 4,5/10 als Unterhalt zu zahlen. Auch hier muss dem Unterhaltszahlenden ein restliches Einkommen von in der Regel 1280 € verbleiben. Verfügen beide Parteien über eigenes Einkommen, wird die Unterhaltsberechnung komplizierter. Hier sind vielfältige Fragen zu beachten, was in der Regel eine ausführliche rechtliche Beratung notwendig macht. Wird kein Unterhalt gezahlt, obwohl eine Seite über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist es oft nicht möglich ein langwieriges Gerichtsverfahren abzuwarten. Hier gibt es die Möglichkeit im Eilverfahren eine richterliche Anordnung zu erwirken, nach der ein bestimmter Betrag vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtes zu zahlen ist.

Detlev Manger