Grundsätzlich haben bei ehelichen Kindern beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Bei nichtehelichen Kindern ist der Vater nur nach einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung mitsorgeberechtigt. Nach neuerer Gesetzeslage kann das gemeinsame Sorgerecht auch ohne gemeinsame Erklärung gerichtlich durchgesetzt werden.
Im Falle einer Trennung kann es grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Der Gesetzgeber sieht dies inzwischen als den Regelfall an. Dies bedeutet, dass zwar derjenige in dessen Obhut sich das Kind befindet, über alle Fragen des täglichen Lebens entscheidet. In wesentlichen Fragen betreffend Schule, Ausbildung, Gesundheit und Vermögen entscheiden beide Eltern gemeinsam.
In vielen Fällen ist dies nicht möglich. Wenn die Eltern nach der Trennung nicht mehr in der Lage sind gemeinsam Entscheidungen zu treffen, ist es für das Kind das Beste, wenn ein Elternteil in allen Belangen des Kindes allein entscheidet. Hierfür kann beim Gericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt werden.
Kommt es zum Streit über die Frage, bei wem sich das Kind aufhalten soll, kann vom Gericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden. Häufig muss eine solche Entscheidung schnell getroffen werden und hierfür ein Eilverfahren betrieben werden.