Trennungsberatung

Trennungs- und Scheidungssituationen erfordern in der Regel zunächst eine umfassende rechtliche Beratung (Trennungsberatung/Scheidungsberatung).

Die finanzielle Situation muß geklärt werden. In vielen Fällen besteht eine Bereitschaft zu einer einverständlichen Regelung der Unterhaltspflicht. Den Betroffenen fehlen jedoch Anhaltspunkte für eine gerechte Berechnung. Hier muß der Anwalt eine Unterhaltsberechnung anfertigen. Leider geht dies nur in seltenen Fällen durch einfaches Ablesen der Düsseldorfer Tabelle. Dort wo es kein eindeutiges Ergebnis einer solchen Berechnung gibt, müssen die unsicheren Faktoren der Berechnung erörtert werden.

Oft sind aber auch rechtliche und gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterhaltsforderungen bzw. zur Abwehr existenzgefährdender Unterhaltsforderungen erforderlich. Falls der Gegner gar keinen oder viel zu wenig Unterhalt zahlt, kann es manchmal notwendig werden, durch ein gerichtliches Eilverfahren sofortige Unterhaltszahlungen zu erzwingen.

Die Vermögensauseinandersetzung erfolgt in vielen Fällen zwischen den Ehepartnern einverständlich ohne anwaltliche Hilfe. Im Rahmen des Beratungsgespräches kann sich der Anwalt hier ein grobes Bild davon machen, ob dabei eine der Parteien übervorteilt wurde, und hier eine Nachbesserung erforderlich ist. Manchmal will eine Partei aus verschiedensten Gründen auf Ansprüche verzichten. Dabei ist jedoch wichtig, daß der Verzichtende zumindest weiß, auf was er verzichtet.

Zuweilen fehlt jedoch der Wille zu einer friedlichen Einigung, oder die Verhältnisse sind so kompliziert, daß eine anwaltliche Hilfestellung erforderlich ist. Hier kann in einer ersten Beratung, die Größenordnung der Ansprüche geklärt werden. Manchmal sind jedoch auch bereits in einem frühen Stadium der Trennung Maßnahmen zur Sicherung der Interessen des Mandanten im Zugewinnausgleich erforderlich.

Gibt es gemeinsame Kinder, entsteht eine besondere Situation. Bei der Regelung des Sorgerechtes und des Umgangsrechtes sollte das Wohlergehen der Kinder im Vordergrund stehen. Aber auch bei allen anderen Fragen muss das besondere Verhältnis beider Eltern zu den Kindern berücksichtigt werden. Meistens bedeutet dieses ein vorsichtiges Vorgehen, um das schon schwierige von Enttäuschungen und Konflikten belastete Verhältnis nicht noch weiter zu belasten. Manchmal erfordert die besondere Situation jedoch, daß das Wohl des Kindes nur gegen den anderen Elternteil durchgesetzt werden kann. Auch hier kann eventuell ein unverzügliches und entschlossenes Handeln erforderlich sein.

Schließlich müssen die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung erörtert werden. Selbst wenn sich die Parteien einig sind, wer die Wohnung oder das Haus weiter bewohnt, müssen bei Mietwohnungen die Vertragsverhältnisse und bei Wohneigentum die Frage von Nutzungsentschädigungen geklärt werden. Im Streitfall kann auch mit gerichtlicher Hilfe eine Wohnungszuweisung an eine Partei erfolgen.

Eine Scheidung kann in der Regel erst nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen. Ausnahmen hiervon gibt es nur in wenigen Fällen. Eine Trennung kann jedoch auch schon in der gemeinsamen Wohnung erfolgt sein. Der Scheidungsantrag kann auch schon ein bis zwei Monate vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Das Trennungsjahr muß erst zum Zeitpunkt des Scheidungstermins abgelaufen sein.

Im Falle einer einverständlichen Scheidung wird nur ein Anwalt benötigt. Dieser kann jedoch nur eine Seite vertreten. Die andere Seite muß dabei darauf vertrauen, auch ohne anwaltliche Hilfe nicht übervorteilt zu werden. Allerdings ist es dem Anwalt erlaubt, im Einverständnis mit seinem Auftraggeber auch die andere Partei fair mit zu beraten.

Im Rahmen der Scheidung wird in der Regel von dem Gericht von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die Kosten für eine erste Trennungs- oder Scheidungsberatung sind vereinbar und richten sich nach den Einkommensverhältnissen und dem Umfang. In der Regel fallen hier Gebühren zwischen 80 € und 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer an.

Detlev Manger